Satzung
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen “ Lauftreff Bad Abbach e.V.“
Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Abbach und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die planmäßige und der Allgemeinheit dienende, leistungs- und breitensportlich ausgerichtete Pflege des Langstreckenlaufs, des Laufsports allgemein und anderer Ausdauersportarten, einschließlich der Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vertretungsvorstand.
3. Der Verein setzt sich zusammen aus ausübenden Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführendenVorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Wählbar ist, der unbeschränkt geschäftsfähig ist.
2. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
gewählt werden.
§ 6
Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.
Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt allein. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte für einen Geschäftswert über 2500 € (i.w. Zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Es genügt die Mitteilung mit einfachem Brief. Ist dem Verein die E-mail Adresse bekanntgemacht worden, gilt auch die Sendung als E-Mail.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beschließt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vertretungsvorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Bad Abbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bad Abbach, 16.01.2011
Unterschriften der an der Gründungsversammlung anwesenden Mitglieder